Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI in München

Für gesetzlich Versicherte kostenlos – ich rechne direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Der Besuch findet bei Ihnen zu Hause statt, den Nachweis für Ihre Pflegekasse erhalten Sie von mir.

Was ist Pflegeberatung?

Pflegeberatung hilft Ihnen, das komplexe System aus Pflegegraden, Pflegegeld, Sachleistungen und Unterstützungsangeboten zu verstehen. Als anerkannte Pflegeberaterin nach § 7a SGB XI berate ich Sie umfassend zu allen relevanten Leistungen und helfe Ihnen, die für Sie passenden Schritte einzuleiten.

Auf dieser Seite geht es um den gesetzlichen Beratungsbesuch bei Pflegegeld. Individuelle Beratung und Versorgungsplanung finden Sie unter Leistungen.

Der Beratungsnachweis nach § 37.3 SGB XI

Wenn Sie mit Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen, müssen Sie regelmäßig eine Beratung in Ihrer eigenen Häuslichkeit abrufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der praktischen Unterstützung der Pflegenden; die Durchführung wird der Pflegekasse bestätigt. Dieser Beratungsbesuch wird auch „Beratungseinsatz“, „Beratungsgespräch nach § 37.3“ oder „Pflichtberatung“ genannt.

Wie oft ist der Beratungsbesuch abzurufen? (§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Pflegegrad 2 bis 5, nur Pflegegeld: halbjährlich einmal (Pflicht)
Pflegegrad 4 und 5: auf Wunsch auch vierteljährlich einmal (bis zu viermal im Jahr)
Pflegegrad 1 oder Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes: auf Wunsch halbjährlich einmal

Wird der Pflichtbesuch nicht abgerufen, muss die Pflegekasse (bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen) das Pflegegeld angemessen kürzen, im Wiederholungsfall wird es entzogen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

Was passiert beim Beratungsbesuch?

Besprechung der aktuellen Pflegesituation und des Hilfebedarfs
Überprüfung, ob alle zustehenden Leistungen genutzt werden
Information über weitere Unterstützungsangebote
Klärung von offenen Fragen zur Pflege und zu Anträgen
Ausstellung des Beratungsnachweises für die Pflegekasse

Der Beratungsbesuch findet grundsätzlich bei Ihnen zu Hause statt, der erste immer. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Ihren Wunsch jeder zweite Besuch per Videokonferenz erfolgen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Ob ein Videotermin für Sie infrage kommt, besprechen wir bei der Terminabsprache. Allgemeine Fragen zur Pflege können Sie mir auch telefonisch stellen – ein Telefonat ersetzt den Beratungsbesuch aber nicht.

Kosten und Kostenübernahme

Die Vergütung für den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI trägt laut Gesetz die zuständige Pflegekasse, bei privat Versicherten das private Versicherungsunternehmen; bei Beihilfeberechtigung beteiligt sich der Beihilfeträger anteilig (§ 37 Abs. 3c SGB XI). Als anerkannte Beratungsstelle nach § 37 Abs. 7 SGB XI rechne ich den Beratungsbesuch direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – für gesetzlich Versicherte ist er kostenlos. Bei privater Pflegeversicherung oder Beihilfe klären wir die Abrechnung vor dem Termin. In der Vergütung der Pflegekasse sind Anfahrt und Einsatzkosten enthalten. Gesetzlich Versicherten entstehen für den Beratungseinsatz keine Beratungskosten. Die Höhe der Vergütung legen in Bayern die Landesverbände der Pflegekassen jeweils für ein Jahr fest.

Für wen ist der Beratungsbesuch?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen (Pflicht)
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder mit Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes (auf Wunsch)
Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen

Ich berate gesetzlich Versicherte in München und Umgebung.

Jetzt Beratung anfragen 01577 25 11 656

Fragen zum Beratungsbesuch

Weitere Fragen? Ich beantworte sie gerne persönlich.

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Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abrufen. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist der Besuch auf Wunsch auch vierteljährlich möglich, also bis zu viermal im Jahr. Ich erinnere Sie gerne rechtzeitig daran.
Nein. Ein Telefonat ersetzt den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht. Der erste Besuch findet immer bei Ihnen zu Hause statt. Bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Ihren Wunsch jeder zweite Besuch per Videokonferenz erfolgen; ob das für Sie infrage kommt, besprechen wir bei der Terminabsprache. Allgemeine Fragen zur Pflege können Sie mir gerne telefonisch stellen.
Die Vergütung für den Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI trägt laut Gesetz die zuständige Pflegekasse, bei privat Versicherten das private Versicherungsunternehmen (§ 37 Abs. 3c SGB XI). Als anerkannte Beratungsstelle nach § 37 Abs. 7 SGB XI rechne ich den Beratungsbesuch direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – für gesetzlich Versicherte ist er kostenlos. Bei privater Pflegeversicherung oder Beihilfe klären wir die Abrechnung vor dem Termin.
Entscheidend ist, dass der Pflichtbesuch im jeweiligen Halbjahr stattfindet. Wird er nicht abgerufen, muss die Pflegekasse (bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen) das Pflegegeld angemessen kürzen; erst im Wiederholungsfall wird es entzogen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Ich erinnere Sie rechtzeitig an Ihren nächsten Termin.

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